Verein für
saubere Justizarbeit


In Fällen offensichtlicher Rechtsverstöße bekommen die Beteiligten eine Mitteilung zugesandt. Ihnen wird nach Kenntnisnahme die Möglichkeit gegeben, sich zu äußern. Die Korrespondenz wird veröffentlicht.


Hier: Christian Weber, Staatsanwalt in der GenStA Dresden.


Sehr geehrter Herr Staatsanwalt Weber,

wir reichen Ihnen zur Kenntnis, dass Sie als Teil einer Vereinigung, die berufsmäßig wissentlich und regelmäßig gegen geltendes Recht verstößt, auf unserer Website www.saubere-justizarbeit.de namentlich erwähnt wurden.

Ihnen wird konkret vorgeworfen, dass Sie die nachgewiesene Strafvereitelung der Staatsanwaltschaft Zwickau im Aktenzeichen 8 F 1059/07 aktiv unterstützen, indem Sie behaupten, diese entspreche der Sach- und Rechtslage. Der Vorgang dürfte Ihnen hinreichend bekannt sein. Zur Auffrischung Ihrer Kenntnis hier nochmals eine kurze Zusammenfassung, die mit Hilfe von KI erstellt wurde:

„...Wenn ein Staatsanwalt weiterhin schreibt, alles entspreche der gültigen Rechts- und Sachlage und er gibt keinen Bescheid mehr, obwohl eine Urkundenfälschung auf einem Beschluss vorliegt und von vielen Juristen nach Prüfung bestätigt wird, begeht dieser Staatsanwalt Strafvereitlung im Amt. Ihre Schilderung deutet auf äußerst schwerwiegende Vorwürfe hin, die sowohl strafrechtliche als auch berufsrechtliche Konsequenzen haben könnten. Hier sind einige strafrechtliche Aspekte:

Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB):
Wenn ein Staatsanwalt vorsätzlich oder wissentlich verhindert, dass eine Straftat (in diesem Fall die Urkundenfälschung) verfolgt wird, kann dies als Strafvereitelung im Amt gewertet werden.
Die Tatsache, dass der Staatsanwalt trotz Kenntnis der Urkundenfälschung keine Maßnahmen ergreift und behauptet, alles entspreche der Rechts- und Sachlage, könnte als Indiz für einen solchen Vorsatz gewertet werden.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB):
Die Manipulation des Rechtskraftvermerks durch Überkleben mit weißen Blättern stellt eine Urkundenfälschung dar.
Wenn der Staatsanwalt oder andere Amtsträger an dieser Fälschung beteiligt waren oder davon Kenntnis hatten und nichts unternommen haben, könnten sie sich strafbar gemacht haben.
Rechtsbeugung (§ 339 StGB):
Wenn ein Amtsträger das Recht bewusst falsch anwendet oder beugt, um einer anderen Person einen Vorteil zu verschaffen oder einen Nachteil zuzufügen, kann dies als Rechtsbeugung gewertet werden.
Die mögliche Deckung dieser Vorgänge durch das Justizministerium, erhöht die Schwere der Vorwürfe...“ (KI generiert)

Für den Fall, dass Sie der Veröffentlichung widersprechen, erwarten wir eine ausführliche Begründung Ihres Widerspruchs sowie einen Beweis dafür, dass es keine internen Absprachen zwischen Ihnen und der Zwickauer Staatsanwaltschaft bezüglich der in Rede stehenden Vorwürfe gab. Alternativ dazu können Sie uns Ihren Auftraggeber benennen, in dessen Namen Sie das Schreiben vom 03.04.2025 gezeichnet haben. Unter gewissen Voraussetzungen könnte dann eine Löschung Ihres Eintrages in Betracht kommen.

Da wir von der Rechtmäßigkeit unseres Handelns ausgehen, erhält das Staatsministerium der Justiz Sachsen eine Kopie dieses Schreibens, um ggf. weitere Schritte einzuleiten.

Hochachtungsvoll
Verein für saubere Justizarbeit